Einfach – Transparent – Sicher
Einfach
Mit uns wird die Grundsteuererklärung für dich zum Selbstläufer. Wir kümmern uns um (fast) alles und machen dir die Arbeit so einfach wie möglich.
Transparent
Wir stehen für klare Preise ohne versteckte Kosten. Welche Leistungen wir dir bieten, teilen wir dir von Anfang an mit.
Sicher
Als Steuerberater stehen wir dir als verlässlicher Partner zur Seite.
Aktuelles: Frist zur Abgabe der Grundsteuerklärung
bis 31.01.2023 verlängert
Basic
Comfort
Leistungen wie Paket Basic, zusätzlich ist ein Beratungskontingent von 30 Minuten inklusive**, dieses kann beispielsweise genutzt werden für
Individuell
* Preise inkl. 19% USt, für Neumandate zusätzlich 49€ einmalige Registrierungsgebühr und Unterlageneingang bei uns bis zum 15.01.2023
**darüber hinaus erfolgt die Berechnung nach Zeitaufwand
In der Grundsteuererklärung 2022 geht es um die Neuermittlung der Werte des Grundbesitzes. Diese bilden gemeinsam mit der Steuermesszahl die Basis für die Berechnung der „neuen“ Grundsteuer ab 2025. Die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer ergibt sich dann in Kombination mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.
Für die Berechnung der Grundsteuer sind somit drei Faktoren entscheidend:
Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz
= jährliche Grundsteuer
Die ersten beiden Faktoren werden durch die Grundsteuererklärung 2022 von den Finanzämtern festgestellt. Der Hebesatz der Gemeinden als dritter Faktor wird jedoch erst im Laufe der Jahre 2023 und 2024 neu ermittelt und bekannt gegeben werden.
Damit du schon heute ein Gefühl für die zukünftige Grundsteuer bekommst, ist eine exemplarische Berechnung der neuen Grundsteuer Zahllast auf Basis der aktuellen Hebesätze in unseren Paketen enthalten. Diese soll dir als erste Orientierung für die Zukunft dienen.
Der Wert des Grundbesitzes, früher Einheitswert, wird aktuell mit der Feststellungserklärung zur Grundsteuer 2022 neu ermittelt. Bisher wurde bisher auf eine Datengrundlage aus den Jahren 1964 in den alten Bundesländern und 1935 in den neuen Bundesländern zurückgegriffen.
Die Steuermesszahl ist im Grundsteuergesetz § 15 Steuermesszal für Grundstücke geregelt. Diese unterscheidet sich je nach Art und Nutzung des Grundstückes bzw. Gebäudes. Die Grundsteuermesszahl wird in Promille angegeben und wurde im Zuge der aktuellen Reform auf etwa ein Zehntel ihres bisherigen Wertes abgewertet, um Wertänderungen zwischen 1935/1964 und heute entgegenzuwirken und die zukünftige Steuerbelastung auf ein ähnliches Niveau wie bisher anzupassen.
Den Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt. Dieser stellt aktuell noch den größten Ungewissheitsfaktor dar, da die Hebesätze erst im Laufe der Jahre 2023 und 2024 von den Gemeinden überprüft und neu festgesetzt werden.
Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat die Ermittlung der Grundsteuer auf Basis der bisherigen Einheitswerte als verfassungswidrig erklärt. Da die Einheitswerte aus den Jahren 1935 (Ost) und 1964 (West) stammen, war dieses Urteil nicht verwunderlich- dennoch bedeutet es eine echte Herausforderung für alle Seiten.
Das Ergebnis ist eine bundesweite Reform der Grundsteuer und demzufolge eine Neufeststellung der Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer (Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. Grundsteuerwert sowie Grundsteuermessbetrag).
Jeder Eigentümer einer Immobilie ist in diesem Zusammenhang zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verpflichtet. Zu beachten ist hierbei, dass nicht alle Bundesländer dem Bundesmodell gefolgt sind und die Ländermodelle teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind. Zudem ergeben sich auch in den Folgejahren Erklärungspflichten, beispielsweise bei An- und Umbauten oder bei Nutzungsänderungen.
Das Ergebnis der Reform wird erst 2024 sichtbar werden, wenn die neuen Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden zugestellt werden.
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung zur Grundsteuer wurde bis zum 31.01.2023 verlängert. Bitte denkt daran, dass wir ebenfalls Zeit zur Bearbeitung benötigen und es auch noch andere geben könnte, die knapp dran sind 😉
Die neue Grundsteuer muss erst ab dem Jahr 2025 bezahlt werden.
Das kommt zunächst darauf an, welches Berechnungsmodell anzuwenden ist. Im Bundesmodell fließen z.B. bei einer vermieteten Eigentumswohnung die jährliche Nettokaltmiete und die zu erwartende Restnutzungsdauer des Gebäudes in die Berechnung ein. Das Bundesmodellen kommt jedoch nicht in allen Bundesländern zur Anwendung, sodass die Regelungen in einzelnen Ländern abweichen. Entscheidend werden vor allem die von den Gemeinden noch festzulegenden neuen Hebesätze sein, die voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 bekannt gegeben werden.
Jeder Eigentümer eines in Deutschland gelegenen Grundstücks muss eine Grundsteuererklärung abgeben.
Die Grundsteuerreform soll insgesamt aufkommensneutral sein – das bedeutet, dass sich auf alle Steuerpflichtigen verteilt keine Änderung ergeben soll. Es ist aber mit Verschiebungen zu rechnen, sodass für einige Steuerpflichtige die Belastung sinken wird, für andere aber auch steigen.
Hierfür gibt es verschiedene Verfahren. Im Bundesmodell beeinflussen beispielsweise die jährlichen Nettokaltmiete und die Restnutzungsduer (Alter des Gebäudes) den Grundsteuerwert für ein vermietetes Einfamilienhaus.
Für die Ermittlung der Grundsteuer kommt es dann aber zusätzlich auf die anzuwendende Steuermesszahl sowie den neu festzulegenden Hebesatz der jeweiligen Gemeinde an.
Einzelne Bundesländer (beispielsweise Bayern oder Baden-Württemberg) haben eigene Berechnungsmodelle festgelegt. Generell gibt es eine Vielzahl an verschiedenen Berechnungsmodellen, sodass eine allgemeine Aussage hier nicht möglich ist. Zudem wird sich die tatsächliche Höhe der zukünftigen Grundsteuer erst feststellen lassen, wenn die Gemeinden ihre Hebesätze neu festgelegt haben.
Es ist vorgesehen, alle sieben Jahre eine neue Hauptfeststellung durchzuführen. Demzufolge müssten 2029 erneut alle Eigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben. Darüber hinaus bestehen auch in den Jahren zwischen 2022 und 2029 Erklärungs- und Anzeigepflichten bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (bspw. Eigentümerwechsel oder eine Nutzungsänderungen).
Werden aus dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kann die Grundsteuer im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei gewerblich genutzten Grundstücken gilt die Grundsteuer als Betriebsausgabe. Für selbst genutztes Wohneigentum kann die Grundsteuer nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
OSTENDORF Steuerberatung